Gewerbeanzeige
Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren Beginn, Veränderung (Genstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt), die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen -innerhalb der Gemeinde anzuzeigen.
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld geahndet werden.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes. Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) .
Notwendige Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien, bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.
Bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug,
bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
Entstehende Kosten
Die Gebühr für eine Gewerban-und ummeldung beträgt 30,00 €.
Die Gebühr für eine Gewerbeabmeldung beträgt 25,00 €.
Gesetzliche Grundlagen
siehe § 14 GewO – Erlaubnispflichten
Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie z. B. die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes. Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks.
Form der Anzeige
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3).
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, z.B. bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich. Bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde.
Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren Beginn, Veränderung (Genstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt), die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen -innerhalb der Gemeinde anzuzeigen.
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld geahndet werden.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes. Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) .
Notwendige Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien, bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.
Bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug,
bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
Entstehende Kosten
Die Gebühr für eine Gewerban-und ummeldung beträgt 30,00 €.
Die Gebühr für eine Gewerbeabmeldung beträgt 25,00 €.
Gesetzliche Grundlagen
siehe § 14 GewO – Erlaubnispflichten
Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie z. B. die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes. Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks.
Form der Anzeige
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3).
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, z.B. bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich. Bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde.
Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren Beginn, Veränderung (Genstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt), die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen -innerhalb der Gemeinde anzuzeigen.
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld geahndet werden.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes. Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) .
Notwendige Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien, bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.
Bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug,
bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
Entstehende Kosten
Die Gebühr für eine Gewerban-und ummeldung beträgt 30,00 €.
Die Gebühr für eine Gewerbeabmeldung beträgt 25,00 €.
Gesetzliche Grundlagen
siehe § 14 GewO – Erlaubnispflichten
Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie z. B. die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes. Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks.
Form der Anzeige
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3).
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, z.B. bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich. Bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde.