In Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten getragen werden muss.
Der Herstellungsbeitrag ist ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit der Anschlussnahme an eine öffentliche Einrichtung einen Vorteil hat. Beim Herstellungsbeitrag handelt es sich um eine einmalige Zahlung.
Herstellungsbeiträge werden erhoben für
- die Entwässerungsanlage und für
- die Wasserversorgungsanlage.
Alle weiteren Bestimmungen zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen regeln unsere entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen.
Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers
Für Sie zuständig | Telefon | Fax | Zimmer | |
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Rebecca Koch Sachbearbeiterin | 09193 629-21 | 09193 629-55 | 2.03 |