Aufgrund der Ermächtigung im Kommunalabgabengesetz (Art. 3 KAG) haben die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a. d. Aisch die Erhebung einer Hundesteuer durch den Erlass von Satzungen geregelt.
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund länger als 3 Monate im jeweiligen Gemeindegebiet hält. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht das gesamte Jahr, aber länger als 3 Monate, gehalten wird. Für einen über vier Monate alter Hund, der weniger als drei Monate/Jahr gehalten wird, entsteht keine Steuerpflicht.
Steuersätze
Erster Hund | jeder weitere Hund | Erster Kampfhund | jeder weitere Kampfhund | |
---|---|---|---|---|
Gremsdorf | 50,00 € | 60,00 € | 500,00 € | 600,00 € |
Lonnerstadt | 51,00 € | 61,00 € | 510,00 € | 610,00 € |
Mühlhausen | 70,00 € | 100,00 € | 550,00 € | 650,00 € |
Vestenbergsgreuth | 41,00 € | 51,00 € | 410,00 € | 510,00 € |
Steuerermäßigung
Die Hundesteuer ist um die Hälfte ermäßigt für
- Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 01.03.1983 mit Erfolg abgelegt haben.
Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 4.000 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes, pro Züchter jedoch höchsten den achtfachen Betrag. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 Kampfhunde sind.
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- Hunden die ausschließlich der Durchführung der folgenden Organisationen obliegenden Aufgaben dienen: des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesverbandes für Selbstschutz,
- Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
- Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
- Hunden in Tierhandlungen
Kampfhunde
Gemäß der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 in der jeweils geltenden Fassung, wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dogo Argentino (Argentinische Dogge)
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perrode Presa Canario (Dogo Canario)
- Perrode Presa Mallorquin
- Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen, als den von Absatz 1 erfassten Hunden. Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
Kampfhunde der Kategorie 1 (Nr. 1 – 5) gelten grundsätzlich als gefährlich. Für diese Hunde ist der Steuersatz für Kampfhunde zu zahlen.
Bei Kampfhunden der Kategorie 2 (Nr. 6 – 19) wird eine Gefährlichkeit vermutet. Dies kann jedoch durch einen Wesenstest/Negativzeugnis widerlegt werden. In diesem Fall wird dann der Regelsteuersatz berechnet. Ein Negativzeugnis ist beim Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a. d. Aisch zu beantragen. Hierfür muss folgendes beachtet werden:
- ist der Kampfhund älter als 18 Monate, so muss zusätzlich zum schriftlichen Antrag ein Sachverständigengutachten über den Hund vorgelegt werden. Hat der Hund noch nicht den 18. Lebensmonat erlangt, bekommt man ein „vorläufiges Negativzeugnis“. Nach Erlangen des 18. Lebensmonats muss man den Hund bei einem Sachverständigen vorstellen, wo dann der so genannte Wesenstest abgelegt wird.
- Außerdem wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 50,00 € fällig.
Anmeldepflicht
Wird ein steuerpflichtiger Hund im Laufe eines Jahres erworben, so ist dieser Hund ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet wurde oder nicht, bei der Gemeinde anzuzeigen. Ist der erworbene Hund noch nicht vier Monate alt, so muss er nach Erreichen des Alters von vier Monaten angemeldet werden.
Abmeldepflicht
Ein steuerpflichtiger Hund ist abzumelden, wenn dieser während des Rechnungsjahres abgegeben oder getötet wurde, verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt ist. Über Weggabe / Verkauf oder Tötung sind Nachweise vorzulegen.
Wohnungswechsel
Ein Wohnungswechsel ist innerhalb von 14 Tagen der Sachbearbeiterin mitzuteilen.
Wegfall der Steuerpflicht / Ersatzhund / Anrechnung bereits gezahlter Hundesteuer
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.