Herzlich Willkommen im Meldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch

Anmeldung

Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde.

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.

Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

 

Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • ausgefüllter und unterschriebener Meldeschein (bei der Meldebörde erhältlich)
  • Personalausweis und/oder Reisepass (zur Wohnort- bzw. Anschriftenänderung)
  • Wohnungsgeberbescheinigung

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € belegt werden.

Rechtsgrundlagen: §§ 17, 23 und 54 BMG

 

Abmeldung

Eine Abmeldung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entfällt. Bei Wegzug ins Ausland ist jedoch eine Abmeldung erforderlich.

Ummeldung innerhalb der gleichen Kommune

Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Woche bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde) anmelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde.

Familien mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Woche anmelden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Kinder ab 16 Jahren haben eine eigene Anmeldung zu erstatten.

 

 

Zweitwohnsitz

Pflicht zur Anmeldung Wer eine Wohnung bezieht, hat sich unaufgefordert binnen zwei Woche bei der für diese Wohnung örtlich zuständigen Meldebehörde anzumelden. Ob es sich bei der Wohnung, die bezogen wird, um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt, ist für die Meldepflicht ohne Bedeutung. Sie gilt für beiden Arten von Wohnungen. Wird die Nebenwohnung aufgegeben, besteht eine Abmeldepflicht.

 

 

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