Beschreibung
Das Personalausweisgesetz verpflichtet alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Die Ausweispflicht wird auch durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllt.
In einigen Ausnahmefällen kann das Bürgeramt von der Ausweispflicht befreien:
- Für die betreffende Person wurde eine Betreuerin / ein Betreuer (alle Angelegenheiten) bestellt
- Die betreffende Person ist handlungs- oder einwilligungsunfähig und wird von einer bzw. einem mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten
- Die betreffende Person ist wegen einer dauerhaften Behinderung bzw. Immobilität auf Dauer in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht bzw. wird zuhause gepflegt
- Die betreffende Person kann sich wegen einer dauerhaften Behinderung bzw. Immobilität nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen
Über die Befreiung von der Ausweispflicht erhält die betreffende Person eine Bestätigung. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung als Identitätsnachweis, z. B. bei Behörden und Banken. Die Bestätigung ist allerdings kein Reisedokument!
Fristen: Eine Befreiung von der Ausweispflicht ist erst nach Ablauf der bisherigen Ausweisdokumente möglich. Die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht kann in der Regel sofort mitgenommen werden oder wird zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
Bitte legen Sie uns folgende Unterlagen vor:
- Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht
- Nachweis(e) über die Immobilität, z.B. vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst, Unterlagen zur vorhandenen Pflegestufe
- bei Personen, die keine Unterschrift mehr leisten können, muss dies aus dem ärztlichen Attest hervorgehen
- die ungültigen Ausweisdokumente
- ggf. eine Vollmacht, dass Sie die Befreiung von der Ausweispflicht vornehmen dürfen
- gültiges Ausweisdokument, der Person die den Befreiungsantrag vorlegt
Rechtsgrundlage
§ 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)