Hinweise zur Einlegung eines Widerspruches 

Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) wird die Möglichkeit eröffnet, Dokumente, die bislang ausgedruckt und unterschrieben in Papierform, per Post oder Fax versandt werden mussten, auch als elektronische Dokumente zu übermitteln, wobei damit dieselbe Rechtsverbindlichkeit erzielt wird.

Voraussetzung dafür ist, dass die Übermittlung in einer bestimmten Art und Weise erfolgt, die den Anforderungen des Schriftformersatzes gerecht wird (die sog. „elektronische Form“ als Pendant zur Schriftform).

Für Sie bedeutet das, dass Sie einen mit einem Texterstellungsprogramm verfassten Schriftsatz nicht mehr ausdrucken und zur Post aufgeben müssen, sondern stattdessen die Datei an die Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a. d. Aisch übersenden können.

Widerspruch

Einen Widerspruch können Sie

  • schriftlich,
  • per Brief oder Fax und in
  • elektronischer Form einlegen.

Sie können aber auch beim jeweiligen Sachbearbeiter unter vorheriger Terminvereinbarung Ihren Widerspruch protokollieren lassen (Gebühr: 75,00 € je angefangene Stunde). 

Anforderungen und Bearbeitungsvoraussetzungen eines Widerspruches in elektronischer Form

Die übermittelten Dokumente müssen, um dieselbe rechtliche Verbindlichkeit wie ein unterschriebenes Papierdokument zu erlangen, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn des Signaturgesetzes versehen sein.

Dafür muss eine Signatureinrichtung für qualifizierte elektronische Signaturen (Signaturkarte und Kartenleser) verwendet werden. Die Signaturkarte (Smartcard) wird von verschiedenen Trustcentern herausgegeben.

Informationen über die elektronische Signatur finden Sie bei der  Bundesnetzagentur.

Hinweis

Die rechtsverbindliche Einleitung eines Verfahrens per einfacher E-Mail hat der Gesetzgeber nicht zugelassen!