Führungszeugnisse werden ausschließlich vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt. 

Ihren Antrag auf Erteilung nimmt jede Meldestelle entgegen, bei der Sie eine Wohnung gemeldet haben.

Um das Führungszeugnis zu beantragen, müssen Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sind Sie jünger als 18 Jahre, kann auch Ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. Das Führungszeugnis können Sie entweder durch persönliche Vorsprache oder schriftlich beantragen.

Es gibt Führungszeugnisse für behördliche und private Zwecke. Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde können auf Antrag zuvor beim Amtsgericht des Wohnortes eingesehen werden.

Die Gebühren in Höhe von 13,00 € sind bei der Antragstellung zu bezahlen.

 

Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.

Anliegen des Gesetzgebers war es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.

Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.

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