Grundsteuer A + B
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung (Substanzsteuer). Die Grundsteuer wird von den Gemeinden und Städten erhoben; sie gehört also zu den Gemeindesteuern. In Deutschland ist die Grundsteuer in Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG) und im Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt.
Einheitswert
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B.
Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Landwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben.
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert. In den neuen Bundesländern sind für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sog. Ersatzwirtschaftswerte Berechnungsgrundlage; für bestimmte Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser erheben die Gemeinden selbst ohne Mitwirkung der Steuerverwaltung auf der Grundlage einer Ersatzbemessungsgrundlage die Grundsteuer.
Grundsteuermesszahl
Die Grundsteuermesszahl dient zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages und richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart.
Berechnung
Der Einheitswert wird mit der Grundsteuermesszahl und mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt durch den Beschluss des Gemeinderates. Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Höhe des Hebesatzes relativ frei.
ACHTUNG!!
Wenn ein Eigentümer sein Grundstück z. B. zum 15. Januar verkauft, ändert das Finanzamt (FA) Erlangen den Einheitswertbescheid mit Wirkung zum folgenden 1. Januar. Die jeweilige Gemeinde (Gremsdorf, Lonnerstadt, Mühlhausen, Vestenbergsgreuth) darf davon nicht abweichen und wird somit die Grundsteuer für das laufende Jahr vom Alteigentümer fordern und sich erst ab dem folgenden Jahr an den neuen Eigentümer wenden.
AUSSERDEM:
Wenn Sie dem Einheitswert, der vom FA Erlangen festgesetzt wurde, nicht zustimmen, müssen Sie rechtzeitig EINSPRUCH beim Finanzamt einlegen; falls Sie erst den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch abwarten und daraufhin WIDERSPRUCH bei der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch einlegen, kann dies dazu führen, dass Ihre Einspruchsfist beim FA Erlangen bereits vorüber ist!
Formulare
Für Sie zuständig | Telefon | Fax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Marion Jakob Sachbearbeiterin | 09193 629-43 | 09193 629-55 | 1.08 |